1. ALLGEMEINES
     
    1. Diese Allgemeinen Geschäfts- u. Lieferbedingungen sind Bestandteil des Angebots und der Auftragsbestätigung des Lieferers. Sofern nicht innerhalb 14 Tagen schriftlich widersprochen wird, anerkennt der Besteller mit Annahme der Ware oder Leistung die nachfolgenden Bedingungen.
    2. Abweichenden Bedingungen des Bestellers widersprechen wir bereits hiermit. Sie werden auch dann nicht für uns bindend, wenn wir im einzelnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
    3. Änderungen und Abweichungen von Katalog- oder Prospektangaben. Preislisten und Rundschreiben, die durch Anpassung an den Stand der Technik bedingt sind, behält sich der Lieferer vor.
       
  2. ANGEBOT, AUFTRAGSBESTÄTIGUNG, LIEFERUNG
     
    1. Alle Angebote des Lieferers sind freibleibend. Im Angebot genannte Preise sind bis zu 2 Monate verbindlich. Nach dieser Frist behalten wir uns Preisänderungen vor.
    2. In allen Fällen, in denen die Bestellangaben vom Angebot oder Katalog abweichen bzw. nicht ab Lager geliefert werden kann, wird eine schriftliche Auftragsbestätigung ausgestellt. Dies gilt auch für Teillieferungen, die grundsätzlich vom Besteller als zulässig anerkannt werden. Die Auftragsbestätigung ist für den Umfang der Lieferung maßgebend und bindend, sofern der Besteller nicht unverzüglich widerspricht.
    3. Der in der Auftragsbestätigung eingetragene Liefertermin wird nach bestem Wissen angegeben. Er ist verbindlich außer im Falle eines verzögernden Umstandes wie z. B. in Fällen von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt sowie bei unvorhergesehenen Umständen bei Vorlieferanten. Derartige Fälle sind, soweit sie nicht allgemein bekannt werden, dem Besteller unter Angabe des anzunehmenden neuen Liefertermins innerhalb angemessener Frist mitzuteilen.
       
  3. PREIS UND ZAHLUNG
     
    1. Für Kleinaufträge gilt zur Kostendeckung folgendes:
      Der Mindest-Netto-Warenwert muss EUR 16,- betragen. Bis EUR 31,- Netto-Warenwert wird ein Bearbeitungszuschlag von EUR 5,- erhoben und der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
    2. Für Rechnungsbeträge ab EUR 31,- Netto-Warenwert gewähren wir ab Rechnungsdatum 2% Skonto bei Zahlung innerhalb 10 Tagen oder 30 Tage netto ohne Abzug.
    3. Die Zahlungsfristen beginnen mit dem jeweiligen Rechnungsdatum. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist tritt Verzug ohne Mahnung ein (§284 II BGB) und Wegfall von gewährten Rabatten. Die Rabattdifferenz wird bei Verzug nachberechnet. Bei Zahlungsverzug werden alle noch ausstehenden Forderungen zur Zahlung fällig. (§6b AGB)
    4. Alle Preise verstehen sich ausschließlich MwSt., Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung, falls in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist.
    5. Bei Neukunden sowie bei unregelmäßiger Zahlungsweise erfolgt die Lieferung nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse.
    6. Rechnungen über Reparaturen, Reparaturaustausch und sonstige Leistungen sind sofort rein netto zahlbar.
    7. Alle Zahlungen sind nur an den Lieferer bzw. auf dessen Bankkonten frei zu leisten. Zahlungen des Bestellers an nichtberechtigte Dritte befreien diesen nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
    8. Schecks gelten erst nach voller Barabdeckung als Zahlung.
    9. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.
    10. Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 4% p.a. über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens jedoch 12% p.a. zu berechnen. Der Zinsberechnung für die Rabattdifferenzrechnung liegt das ursprüngliche Rechnungsdatum zugrunde.
    11. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Ansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
    12. Leistungsbestimmungen des Kunden bei Zahlung sind uns gegenüber unwirksam. Alle eingehenden Zahlungen verrechnen wir zunächst auf die Zinsen, dann auf etwaige Kosten und am Schluß jeweils auf die älteste Forderung. Skonto kann nur in Anspruch genommen werden, wenn alle vorausgehenden Rechnungen fristgerecht bezahlt sind.
    13. Nachnahmelieferung, Vorkasse oder Rücktritt vom Vertrag stehen uns zu, wenn Tatsachen bekannt werden, die an der Bonität des Kunden zweifeln lassen.
       
  4. GEFAHRENÜBERGANG UND VERSAND
     
    1. Mit dem Versand der Lieferteile geht die Gefahr auf den Besteller über.
    2. Der Lieferer hat das Recht, aber nicht die Pflicht, das Transportrisiko auf Kosten des Bestellers zu versichern.
    3. Während des Transports eingetretene Schäden sind sofort dem Frachtführer zu melden und mit der Bescheinigung des Frachtführers dem Lieferer mitzuteilen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb von 8 Tagen beschafft, so sind die Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen.
       
  5. EIGENTUMSVORBEHALT
     
    1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen. einschließlich Zinsen, Nebenforderungen und Kosten aus einer eventuellen Rechtsverfolgung sowie Kosten einer Intervention wegen Pfändung der gelieferten Ware durch Dritte, Eigentum des Lieferers. Eine Zwangsvollstreckung an gelieferter Ware ist dem Lieferer unverzüglich mitzuteilen.
    2. Der Käufer tritt alle Forderungen an den Lieferer ab, die ihm aus der Weiterverarbeitung, Weiterveräußerung oder Weitergabe von Gegenständen zustehen, solange sie im Vorbehalts- oder Sicherungseigentum des Lieferers stehen Bei Konzernzugehörigkeit des Käufers erstreckt sich der erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt auf alle zum Konzern gehörenden Unternehmen.
       
  6. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
     
    1. Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Empfang zu prüfen. Eventuelle Mängelrügen sind innerhalb 14 Tagen nach Empfang schriftlich geltend zu machen.
    2. Die vereinbarte Gewahrleistung bezieht sich nur auf Gegenstande, die nachweisbar infolge fehlerhaften Materials oder mangelhafter Werkarbeit unbrauchbar werden; nicht aber auf Schaden durch Transport, fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung, Veränderung des Liefergegenstandes seitens des Käufers oder natürlichen Verschleiß.
    3. Die vereinbarte Gewahrreistung erfolgt nach Wahl des Lieferers entweder durch Ersatz oder Reparatur des beschädigten oder verbrauchten Teiles.
    4. Anspruche des Bestellers auf Ersatz von Schäden; die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
       
  7. ÄNDERUNG ODER AUFLÖSUNG DES VERTRAGS
     
    1. Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Ware wird nicht zuruckgenommen.
    2. Rücksendungen und Annullierungen von Bestellungen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, sind nur dann möglich, wenn zuvor aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung vom Lieferer eine Zusage erteilt wurde. In jedem Fall werden 10% Verwaltungsgebühren sofort fällig. Darüber hinaus werden Aufarbeitungs- und Prüfkosten gesondert in Rechnung gestellt.
    3. Schadenersatzanspruche des Bestellers wegen eines im gesetzlichen Rahmen zulässigen Rücktritts vom Vertrag sind ausgeschlossen.
       
  8. RECHTSGÜLTIGKEIT
     
    1. Alle mündlich, telefonisch, telegrafisch über Fernschreiber oder durch Beauftragte getroffenen Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
    2. Besteller und Lieferer dürfen Vertragsrechte nur mit gegenseitiger schriftlicher Zustimmung auf Dritte übertragen.
       
  9. ERFULLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
     
    1. Unbeschadet des Aufstellungsortes des Liefergegenstandes ist Bremen Erfüllungsort.
    2. Als Gerichtsstand wird Bremen vereinbart, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Der Lieferer kann nach seiner Wahl auch an dem für den Besteller zuständigen Gerichtsstand klagen.
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